Die Beklagten wenden ein, die Sozialversicherungsrenten seien um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wie die Einkommensentwicklung berücksichtigt werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Höhe der laufenden Invalidenrenten wird periodisch der Preisentwicklung angepasst (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 52 N 19 und N 33; Art. 33ter AHVG und Art. 37 Abs. 1 IVG i.V. mit Art. 32 IVV, Art. 34 UVG und Art. 36 BGV). Dies erfolgt in erster Linie im Sinne eines Ausgleichs der Teuerung, die aber bereits mit dem Kapitalisierungszinsfuss aufgefangen wird (BGE 125 III 312; Brehm, Berner Komm., 3. Aufl., Bern 2006, N 60 Vorbem. zu Art. 45 und 46 OR).