Der Kläger bezweifelt zwar in der Antwort zur Appellationsbegründung der Beklagten, ob die Pensionskassenleistungen anzurechnen seien. Da er aber in seiner Appellationsbegründung den entsprechenden Betrag von Fr. 1'139'297.-- beim Regresswert der Sozialversichersicherungsleistungen selbst berücksichtigt und damit anerkennt, ist er mit seinem Einwand nicht zu hören. Im Übrigen wurde in der Zwischenzeit rechtskräftig entschieden, dass eine Kürzung der Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG entfällt. Die Beklagten wenden ein, die Sozialversicherungsrenten seien um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wie die Einkommensentwicklung berücksichtigt werde.