Zu beachten sei, dass bei entsprechenden Berechnungen des Erwerbsausfallschadens regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten berücksichtigt werden könnten, aufgrund derer sich auf dessen künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lasse (BGE 132 III 339 E. 3.7.2). Aus der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Reallohnerhöhungen bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens kann somit in Bezug auf die Ermittlung des Erwerbsschadens zwischen Alter 60 und 65 nichts abgeleitet werden. Der zukünftige Erwerbsausfall berechnet sich demnach wie folgt: