Das Bundesgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, die bisher offen gelassene Frage, ob bei der Ermittlung des künftigen Schadens aus Erwerbsausfall allgemein und abstrakt eine Reallohnerhöhung von 1 % berücksichtigt werden dürfe, sei nicht zu beantworten. Zu beachten sei, dass bei entsprechenden Berechnungen des Erwerbsausfallschadens regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten berücksichtigt werden könnten, aufgrund derer sich auf dessen künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lasse (BGE 132 III 339 E. 3.7.2).