Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3 zwar ausgeführt, bei der Berechnung des Haushaltschadens der Klägerin bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren sei neu eine Reallohnsteigerung von 1 % jährlich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese Rechtsprechung aber nicht auf die Berücksichtigung von jährlichen Reallohnerhöhungen bei der Berechnung des künftigen Erwerbsschadens übertragen werden. Das Bundesgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, die bisher offen gelassene Frage, ob bei der Ermittlung des künftigen Schadens aus Erwerbsausfall allgemein und abstrakt eine Reallohnerhöhung von 1 % berücksichtigt werden dürfe, sei nicht zu beantworten.