Dies ergibt für die Phase 1 einen Erhöhungsfaktor von 1.392 (1.16 x 1.20). Bei der zweiten Phase von Alter 50 bis 60 ist lediglich noch eine generelle Reallohnerhöhung von 1 % jährlich anzunehmen (E. 5.2.1) und in der dritten Phase von Alter 60 bis 65 ist von einem gleichbleibenden Einkommen auszugehen. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3 zwar ausgeführt, bei der Berechnung des Haushaltschadens der Klägerin bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren sei neu eine Reallohnsteigerung von 1 % jährlich zu berücksichtigen.