Demnach sind vom Bruttoeinkommen insgesamt 12,7 % Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, woraus ein massgeblicher Nettolohn von Fr. 71'376.50 resultiert. 5.2.5. Die Berechnung des zukünftigen Erwerbsschadens ist nach dem Gesagten in drei Phasen vorzunehmen. In der ersten Phase zwischen Alter 35 und 50 ist eine generelle Reallohnentwicklung von 1 % jährlich anzunehmen, was bei einem Schlussalter 50 einen Aufzinsungsfaktor von 1.16 ergibt (Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz 4.29 [Tabelle 1]). Zudem ist eine individuelle Lohnentwicklung bzw. ein Aufschlagsfaktor von unbestritten 1.20 zu berücksichtigen (E. 5.2.1 und 5.2.2). Dies ergibt für die Phase 1 einen Erhöhungsfaktor von 1.392 (1.16 x 1.20).