Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahre 2005 Fr. 81'760.-- brutto verdient hätte (E. 5.1.5). Von diesem Betrag sind die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge sowie die BVG-Beiträge abzuziehen. Die Vorinstanz berechnete diese Abzüge mit insgesamt rund 12,7 % (brutto Fr. 78'000.--, netto gerundet Fr. 68'097.--. Die Parteien haben diese Berechnungsweise nicht substanziiert bestritten (der Kläger rechnet mit Abzügen von 12 %, die Beklagten mit solchen von 13 %). Demnach sind vom Bruttoeinkommen insgesamt 12,7 % Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, woraus ein massgeblicher Nettolohn von Fr. 71'376.50 resultiert.