Die Kapitalisierung des zukünftigen Schadens erfolgt somit unter Anwendung eines Zinsfusses von 3,5 %. 5.2.4. Um den Erwerbsausfall bis zum Eintritt ins Pensionsalter (65 Jahre) zu bestimmen, ist der jährliche Nettolohn am Rechnungstag unter Berücksichtigung der generellen und individuellen Lohnentwicklung zu kapitalisieren und vom so erhaltenen Betrag der kapitalisierte Wert der AHV-, IV- und BVG-Renten abzuziehen, die der Kläger in der gleichen Zeit beziehen wird (Pra 2003 Nr. 69 S. 352 f. E. 2.3.2.3). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahre 2005 Fr. 81'760.-- brutto verdient hätte (E. 5.1.5).