Der Kläger rechnet mit einem Zinssatz von 2 %, die Beklagten gehen mit der Vorinstanz von einem solchen von 3,5 % aus. Das Bundesgericht hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung am Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % festgehalten (BGE 125 III 312 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22.6.2004 E. 2). Was der Kläger dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Insbesondere der Hinweis auf die nicht existente Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapitalabfindung überzeugt nicht. Die Kapitalisierung des zukünftigen Schadens erfolgt somit unter Anwendung eines Zinsfusses von 3,5 %.