Dies stellt eine ungenügende Bestreitung dar, weshalb die Vorbringen des Klägers als anerkannt gelten und darauf abzustellen ist. Es ist daher gestützt auf die Angaben des Klägers von einer individuellen Lohnerhöhung bis Alter 50 auszugehen (was auch mit der Statistik der AHV-Einkommen übereinstimmt, wonach ab Phase 50 bis zur mutmasslichen Pensionierung im Durchschnitt keine Lohnsteigerungen mehr stattfinden, AJP 1997 S. 1114). 5.2.3. Streitig ist vorliegend der Kapitalisierungszinsfuss. Der Kläger rechnet mit einem Zinssatz von 2 %, die Beklagten gehen mit der Vorinstanz von einem solchen von 3,5 % aus.