Die Beklagten haben eine generelle Reallohnerhöhung um 1 % bis Alter 60 zugestanden. 5.2.2. Der Kläger erachtet den von der Vorinstanz für die individuelle Lohnentwicklung angenommenen Faktor 1.15 bis Alter 50 als zu tief. Werde auf die AHV-Statistik abgestellt, zeige sich im 5. Dezil eine individuelle Lohnerhöhung ab Alter 35 bis Alter 50 von durchschnittlich 20 %. Gestützt auf diese Statistik werde mit einem Faktor 1.20 gerechnet. Diese Ausführungen haben die Beklagten lediglich mit einem generellen Hinweis auf bereits Gesagtes bestritten. Dies stellt eine ungenügende Bestreitung dar, weshalb die Vorbringen des Klägers als anerkannt gelten und darauf abzustellen ist.