O., Rz 9.51). Die Vorinstanz ist von einer generellen Reallohnerhöhung von jährlich 1 % bis Alter 50 ausgegangen, da die Erfahrung zeige, dass ab diesem Alter das Einkommen beinahe konstant bleibe. Zudem hat sie der individuellen Lohnentwicklung mit einem aus der AHV-Statistik abgeleiteten Aufschlagsfaktor Rechnung getragen. Bei einem 35-jährigen Geschädigten betrage die generelle Reallohnentwicklung 1.16 und das arithmetische Mittel der individuellen Einkommensentwicklung 1.15. 5.2.1. Die Beklagten haben eine generelle Reallohnerhöhung um 1 % bis Alter 60 zugestanden.