Zudem hätte er seinen Sohn, soweit nötig, auch bei den Kosten für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung unterstützt. Diese Unterstützung hätte der Kläger durch Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb abgelten müssen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger infolge der Weiterbildung keine Auslagen entstanden wären, die er selber definitiv zu tragen gehabt hätte. Unter diesen Umständen sind ihm die entsprechenden Kosten nicht anzurechnen. Im Übrigen ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Beklagten selbst in ihrer Abrechnung keine solchen Kosten berücksichtigen. 5.1.9. Es ergibt sich folgende Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls des Klägers: