Die Beklagten werfen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem behaupteten Invalideneinkommen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem nicht auf ihre Argumente eingegangen worden sei. Selbst wenn ihr rechtliches Gehör verletzt worden wäre, könnte ein diesbezüglicher Mangel durch die Überprüfung ihrer Argumentation im Appellationsverfahren jedoch als geheilt betrachtet werden. 5.1.8. Die Beklagten wenden schliesslich ein, der Kläger habe sich die Kosten des Besuchs der Holztechnikerschule in Biel anrechnen zu lassen. Die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisekosten sowie das Schulgeld und die Auslagen für die Bücher hätten sich auf insgesamt Fr. 23'500.-- belaufen.