Beweisanträge zum behaupteten Invalideneinkommen haben sie jedoch keine gestellt. Als beweisbelastete Partei tragen sie die Folgen der Beweislosigkeit, weshalb dem Kläger somit kein Invalideneinkommen anzurechnen ist. Im Übrigen fällt auf, dass die Beklagten selber bei der Ermittlung des bisherigen Erwerbsausfalls kein Invalideneinkommen des Klägers einsetzen. Die Beklagten werfen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem behaupteten Invalideneinkommen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem nicht auf ihre Argumente eingegangen worden sei.