Die Beklagten machen geltend, die Vorinstanz habe dem Kläger zu Unrecht kein Invalideneinkommen angerechnet. Er habe eine Umschulung mit KV-Ausbildung abgeschlossen. Aus ärztlicher Sicht wäre ihm eine leichte Bürotätigkeit während ca. 4-5 Stunden täglich zuzumuten. Das Einkommen daraus dürfte sich auf Fr. 20'000.-- belaufen. Die Beklagten berufen sich damit ausdrücklich auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten, wofür sie die Beweislast tragen (Kummer, Berner Komm., N 171 zu Art. 8 ZGB). Beweisanträge zum behaupteten Invalideneinkommen haben sie jedoch keine gestellt.