Von dieser übereinstimmenden Darstellung der Parteien ist bei der vorliegenden Berechnung der Nettolöhne auszugehen. Der Kläger rechnet auch für die folgenden Jahre mit einem Abzug von 12 % für die Versicherungsbeiträge (wiederum ohne Berücksichtigung des Koordinationsabzugs; vgl. dazu Pra 2003 Nr. 69 S. 351 f. E. 2.3.2.2 und Volker Pribnow, Nettolohn, Lohnentwicklung und Haushaltschaden vor dem Bundesgericht, in: HAVE 2003 S. 50; Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Zürich 2001, N 3.443), was sich in einem tieferen Nettolohn niederschlägt.