Es ist demnach für 1996 bis 2000 von einem Nettoverdienst des Klägers von insgesamt Fr. 289'270.-- auszugehen. 5.1.5. Die Vorinstanz hat für das Jahr 2001 einen Einstiegslohn des Klägers als Schreinertechniker mit Fr. 5'700.-- brutto x 13 angenommen, der sich bis 2004 auf Fr. 6'000.-- brutto x 13 erhöht haben dürfte. Der Kläger selbst rechnet mit einem Bruttolohn von Fr. 6'000.-- x 13 und verweist im Übrigen lediglich darauf, dass der Einstiegslohn durch ein Arbeitsmarktsgutachten zu erheben sei. Dies stellt indessen keine genügende Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung im vorinstanzlichen Urteil dar, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.