Damit widersprechen sie einerseits ihrer eigenen Darstellung, wonach sich die Parteien einig seien, dass für 1996/1997 je von einem Bruttolohn des Klägers von Fr. 62'400.--, für 1998 von Fr. 63'700.--, für 1999 von Fr. 65'000.-- und für 2000 von Fr. 67'600.-- auszugehen sei. In der Appellationsantwort vom 18. Mai 2005 übernehmen sie anderseits die darauf basierenden Nettolöhne und legen sie ihrer eigenen Berechnung des bisherigen Erwerbsausfallschadens zugrunde. Die Beklagten sind bei diesem Vorgehen, das als Zugeständnis zu werten ist, zu behaften. Es ist demnach für 1996 bis 2000 von einem Nettoverdienst des Klägers von insgesamt Fr. 289'270.-- auszugehen.