Eine definitive Abrechnung des Erwerbsausfalls bis Ende 1996 ist nicht nachgewiesen, so dass es in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Urteil bleibt. Die Akontozahlung für 1996 von unbestritten Fr. 22'700.-- wird bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sein. 5.1.4. Die Beklagten machen geltend, bei der Berechnung des Erwerbsausfalls sei zu berücksichtigen, dass der Kläger während der fünf Semester dauernden Vollzeit-Ausbildung an der Technikerschule Biel nur während zwei Semestern als Praktikant einen Lohn von Fr. 40'000.-- erzielt hätte.