Am 24. September 1996 bestätigte der Kläger den Empfang der Akontozahlung von Fr. 250'000.--. Sein Rechtsvertreter hielt im Begleitschreiben vom 26. September 1996 fest, vorderhand werde die Akontozahlung von Fr. 50'000.-- für Erwerbsausfall 1995 und 1996 entgegengenommen, über den bis 31. Dezember 1996 aufgelaufenen Erwerbsausfallschaden müsse gegen Ende 1996 noch definitiv abgerechnet werden. Dass eine solche Abrechnung per Ende 1996 vorgenommen wurde, tragen die Beklagten nicht vor. Eine definitive Abrechnung des Erwerbsausfalls bis Ende 1996 ist nicht nachgewiesen, so dass es in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Urteil bleibt.