Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Erwerbsausfall bis Ende 1995 definitiv abgerechnet worden sei. Die Beklagten bestreiten dies unter Hinweis auf die Entschädigungsvereinbarung vom 23. bzw. 26. September 1996, wonach der Kläger mit der Abrechnung bis mindestens Ende 1996 einverstanden gewesen sei. Die Beklagte 2 erklärte sich gemäss Schreiben vom 23. September 1996 an den klägerischen Rechtsvertreter bereit, unter dem Titel Erwerbsausfall für die Jahre 1995 und 1996 insgesamt Fr. 50'000.-- zu übernehmen. Am 24. September 1996 bestätigte der Kläger den Empfang der Akontozahlung von Fr. 250'000.--.