Ebenso wenig lässt sich daraus etwas ableiten, dass die SUVA im Einsprache-Entscheid vom 20. April 1999 die behauptete Aufstiegsmöglichkeit bei der Festlegung des Jahresverdienstes nicht berücksichtigte, da nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche kundgetan worden sein muss. Wie der Kläger zu Recht ausführt, muss er sich die Einschätzung der SUVA im vorliegenden Haftpflichtprozess nicht entgegenhalten lassen. 5.1.3. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Erwerbsausfall bis Ende 1995 definitiv abgerechnet worden sei.