Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger seinen Berechnungen bis zum Jahre 2000 den Jahresverdienst eines gelernten Schreiners zugrunde legte, rechnete er doch ab dem Jahre 2001 mit einem höheren Einkommen als Schreinertechniker (wovon auch das Amtsgericht ausging). Ebenso wenig lässt sich daraus etwas ableiten, dass die SUVA im Einsprache-Entscheid vom 20. April 1999 die behauptete Aufstiegsmöglichkeit bei der Festlegung des Jahresverdienstes nicht berücksichtigte, da nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche kundgetan worden sein muss.