Aufgrund des Beweisergebnisses bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Weiterbildung zum Schreinertechniker absolviert hätte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger seinen Berechnungen bis zum Jahre 2000 den Jahresverdienst eines gelernten Schreiners zugrunde legte, rechnete er doch ab dem Jahre 2001 mit einem höheren Einkommen als Schreinertechniker (wovon auch das Amtsgericht ausging).