Auch wenn der Bruder des Klägers nichts von konkreten beruflichen Plänen wusste (der Fachlehrer B. äusserte sich diesbezüglich weniger deutlich), geht doch aus den Aussagen seines Lehrmeisters A.K. hervor, dass der Besuch der Technikerschule in Biel bereits während der Lehre ein Thema war. Aufgrund des Beweisergebnisses bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Weiterbildung zum Schreinertechniker absolviert hätte.