Davon ging auch der Kläger bei seiner Berechnung des Erwerbsausfalls aus. Nach Auffassung der Beklagten kann dagegen nicht angenommen werden, dass der Kläger die Technikerschule absolviert hätte. 5.1.2. Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls 20 Jahre alt und hatte die Lehre als Schreiner abgeschlossen. Sein Fachlehrer J.B. bestätigte als Zeuge, dass er aufgrund seiner Begabung ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, den Schreinermeister und/oder -Techniker zu erlangen. Jeder, der begabt sei, bilde sich normalerweise weiter. Der Kläger selbst gab an, dass er die Schreinertechnikerschule in Biel habe besuchen wollen.