Als Ausgangspunkt für die Berechnung des bisherigen Erwerbsschadens dienen die Einkommensverhältnisse am Unfalltag. Es ist das Bruttoeinkommen zu bestimmen, welches der Kläger durch seine Berufstätigkeit erzielt hätte, wenn er nicht Opfer des Unfalls geworden wäre. Davon sind die Arbeitnehmer-Beiträge an die Sozialversicherungen abzuziehen (BGE 129 III 144 E. 2.3.2 = Pra 2003 Nr. 69 S. 349 E. 2.3.2). Die Vorinstanz hat es aufgrund der konkreten Umstände als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass sich der Kläger zum Schreinertechniker weitergebildet hätte. Davon ging auch der Kläger bei seiner Berechnung des Erwerbsausfalls aus.