BGE 127 III 404 f. E. 4a). 5.1. Zunächst ist der bereits eingetretene Schaden konkret zu berechnen. Massgebender dies ad quem ist der Tag des Urteils jener kantonalen Instanz, die noch neue Tatsachen berücksichtigen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.170/2005 vom 9.11.2005 E. 2.2 und 4C.3/2004 vom 22.6.2004 E. 1.2.2). Dies wäre hier das Datum des Urteils des Obergerichts. Da jedoch beide Parteien für die Berechnung des vergangenen und des zukünftigen Schadens auf den 31. März 2005 abstellen, ist dieser Rechnungstag massgebend. 5.1.1. Als Ausgangspunkt für die Berechnung des bisherigen Erwerbsschadens dienen die Einkommensverhältnisse am Unfalltag.