Schaden im Rechtssinn ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und jenen, die der geschädigten Person ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Invaliditätsschaden so weit wie möglich konkret zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 4C.170/2005 vom 9.11. 2005 E. 2.1 und 4C.3/2004 vom 22.6.2004 E. 1.2; Pra 2003 Nr. 69 S. 345 f. E. 2.2; BGE 127 III 404 f. E. 4a).