SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat das Opfer von Körperverletzungen Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Als Schaden zu ersetzen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der schädigenden Handlung beim Geschädigten, die unfreiwillig erlittene Vermögensminderung oder der entgangene Gewinn.