Am 1. Februar 2005 wies es auch das Revisionsgesuch der SUVA ab, die gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 die Aufhebung jenes Urteils und die Kürzung der Leistungen an den Kläger um 10 % beantragt hatt. Da die Leistungen nicht gekürzt wurden, kommt das Prinzip der Quotenteilung zum Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, N 5 ff. zu Art. 73 ATSG). Es bleibt daher beim Quotenvorrecht des Klägers. 5. Erwerbsausfall Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m.