Im vorliegenden Fall erfolgte keine Kürzung der Geldleistungen. Das Verwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 28. Juli 1998 die von der SUVA verfügte Kürzung der Versicherungsleistungen aufgehoben, da (im Gegensatz zum vorliegenden Haftpflichtverfahren) hinsichtlich des erforderlichen einwandfreien Funktionierens der Einklickvorrichtung des Sicherheitsgurts Beweislosigkeit bestand. Am 1. Februar 2005 wies es auch das Revisionsgesuch der SUVA ab, die gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 die Aufhebung jenes Urteils und die Kürzung der Leistungen an den Kläger um 10 % beantragt hatt.