Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass trotz des Selbstverschuldens des Klägers das Quotenvorrecht und nicht die Quotenteilung zur Anwendung gelangt. Die Beklagten sind der Ansicht, das UVG übernehme die Regelung von Art. 21 ATSG über die Kürzung von Leistungen nicht vollumfänglich. Wenn nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung auch für das Selbstverschulden das alte Recht gelte, sei auch die Quotenteilung anwendbar. Im vorliegenden Fall erfolgte keine Kürzung der Geldleistungen.