Die Beklagten verlangen generell die Kürzung der Leistungen an den Kläger wegen Selbstverschuldens. Ihre Vorbringen können nicht anders verstanden werden, als dass sie die Berücksichtigung des Abzugs wegen Selbstverschuldens, soweit zulässig, bei sämtlichen Schadenspositionen verlangen, auch wenn sie in ihren konkreten Berechnungen (wohl auch aus Versehen) teilweise davon abweichen. Davon ausgenommen sind jene Schadenspositionen, bei welchen wegen kongruenter Leistungen Dritter das Quotenvorrecht des Klägers zum Tragen kommt. 4.6. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass trotz des Selbstverschuldens des Klägers das Quotenvorrecht und nicht die Quotenteilung zur Anwendung gelangt.