Ohne Bedeutung für den vorliegenden Fall ist weiter, dass seit 1994 das Tragen der Sicherheitsgurten auch auf den Rücksitzen vorgeschrieben ist. Die Beklagten tragen somit insgesamt keine Gründe für eine weitergehende Reduktion der Haftung vor. Die Reduktion um 10 %, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, erweist sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als angemessen (vgl. BGE 118 V 307 E. 2c, 117 II 617 f. E. 5a und b, 109 V 155 E. 4; SOG 2002 S. 19; vgl. auch Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl., Bern 2002, S. 314). Die Beklagten verlangen generell die Kürzung der Leistungen an den Kläger wegen Selbstverschuldens.