Zum Vornherein unbehelflich ist der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. März 1997, aus dem sich zudem weder der Sachverhalt noch die Rechtsgrundlage mit genügender Klarheit ergibt. Ebenfalls nichts ableiten können die Beklagten aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 8. März 1991, worin eine Kürzung von 30 % nicht nur wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten, sondern wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen wurde. Ohne Bedeutung für den vorliegenden Fall ist weiter, dass seit 1994 das Tragen der Sicherheitsgurten auch auf den Rücksitzen vorgeschrieben ist.