Sie verweisen zur Begründung auf die Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gurtentragpflicht seit dem Erlass der von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheide sowie auf die Gerichtspraxis u.a. in Deutschland. Zum Vornherein unbehelflich ist der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. März 1997, aus dem sich zudem weder der Sachverhalt noch die Rechtsgrundlage mit genügender Klarheit ergibt.