Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haftung wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts um 10 % reduziert und festgehalten, für eine weitergehende Reduktion, wie sie die Beklagten beantragten, würden keine überzeugenden Gründe vorgetragen. Die Beklagten halten an ihrem Antrag auf Reduktion der Leistungen um 30 % wegen des grobfahrlässigen Verhaltens des Klägers fest. Sie verweisen zur Begründung auf die Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gurtentragpflicht seit dem Erlass der von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheide sowie auf die Gerichtspraxis u.a. in Deutschland.