Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 109 V 154 davon ausgegangen ist, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen des Sicherheitsgurts und der Invalidität des Klägers gegeben sei, nachdem diese weitestgehend durch die Kopf-/Halsverletzung bedingt sei, die nach Ansicht der Gutachter bei getragenem Gurt nicht in dem schweren Ausmass entstanden wäre. 4.5. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haftung wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts um 10 % reduziert und festgehalten, für eine weitergehende Reduktion, wie sie die Beklagten beantragten, würden keine überzeugenden Gründe vorgetragen.