Jürg Baur, Kollision der Gefährdungshaftung gemäss SVG mit anderen Haftungen, Winterthur 1979, S. 41). Diese wissenschaftlich gesicherten Erfahrungen darf auch der Zivilrichter in die Beurteilung des Einzelfalles miteinbeziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 109 V 154 davon ausgegangen ist, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen des Sicherheitsgurts und der Invalidität des Klägers gegeben sei, nachdem diese weitestgehend durch die Kopf-/Halsverletzung bedingt sei, die nach Ansicht der Gutachter bei getragenem Gurt nicht in dem schweren Ausmass entstanden wäre.