Dass die schweren Kopf-/Halsverletzungen nicht in diesem Ausmass entstanden wären, wenn der Sicherheitsgurt getragen worden wäre, hat bereits Prof. W. in seinem Gutachten vom 17. Oktober 1996 bejaht. Diese bildeten gerade nicht Gegenstand der orthopädischen Begutachtung, weshalb nicht näher auf die Einwendungen des Klägers in diesem Zusammenhang einzugehen ist. 4.4.2. Die Schutzwirkung richtig angelegter Sicherheitsgurten ist in einer Vielzahl von Einzelstudien nachgewiesen (AJP 1995 S. 1638; Jürg Baur, Kollision der Gefährdungshaftung gemäss SVG mit anderen Haftungen, Winterthur 1979, S. 41).