Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich die Antworten des orthopädischen Gutachters lediglich auf die Extremitätenverletzungen bezogen, was auch dem Gutachterauftrag entsprach. Es ging nach dem oben Gesagten darum, abzuklären, ob die Verletzungen der Extremitäten, die auch beim Tragen des Sicherheitsgurts hätten entstehen können, den Kläger im Erwerbsleben ebenfalls beeinträchtigt hätten. Dass die schweren Kopf-/Halsverletzungen nicht in diesem Ausmass entstanden wären, wenn der Sicherheitsgurt getragen worden wäre, hat bereits Prof. W. in seinem Gutachten vom 17. Oktober 1996 bejaht.