Normalerweise seien Verletzungen bei getragenem Sicherheitsgurt weniger schwer. Aufgrund dieser Ausführungen im orthopädischen Gutachten kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen der Extremitäten, die auch beim Tragen des Sicherheitsgurts hätten entstehen können, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, die hier genügt (BGE 128 III 276), nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers geführt hätten. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich die Antworten des orthopädischen Gutachters lediglich auf die Extremitätenverletzungen bezogen, was auch dem Gutachterauftrag entsprach.