handicapiert wäre. Es sei deshalb aus seiner Sicht ohne weiteres denkbar, dass der Kläger auch ohne das Vorhandensein seiner schweren Kopfverletzung, aber bei Bestehen der anderen Verletzungen, die auch mit Gurt hätten entstehen können, ebenfalls im Erwerbsleben beeinträchtigt gewesen wäre. Als Nicht-Kliniker könne er keine genaueren Angaben über das Ausmass einer solchen Beeinträchtigung machen. Diese müssten von einem Orthopäden vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht holte zu diesen Fragen bei der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, Inselspital Bern, ein orthopädisches Gutachten ein.