Prof. W. führte in seinem Gutachten aus, es scheine, dass die Erwerbsunfähigkeit wesentlich durch die Kopf/Halsverletzungen bedingt seien, die nicht in dem schweren Ausmass entstanden wären, wenn Sicherheitsgurten getragen worden wären. Diejenigen Verletzungen (Trümmerfraktur der linken Kniescheibe, Fraktur des linken Oberschenkels und der Fussgelenke beidseits, Bruch des linken Oberarms, diverse Rippenbrüche sowie leichte Verletzungen im Kopf- oder HWS-Bereich), die nach seiner Auffassung alle auch mit Gurt hätten entstehen können, hätten aber möglicherweise im Erwerbsleben eine grössere Bedeutung erlangt, wenn der Kläger nicht in erster Linie durch seine schwere Kopfverletzung