Der Kläger trägt vor, selbst wenn der Sicherheitsgurt nicht getragen worden wäre, schliesse die Beweislage eine Reduktion der Haftungsquote aus. Es sei nicht erwiesen, dass das Nichttragen des Gurtes kausal oder teilkausal für die Verletzungen bzw. den Schaden des Klägers gewesen sei. 4.4.1. Prof. W. führte in seinem Gutachten aus, es scheine, dass die Erwerbsunfähigkeit wesentlich durch die Kopf/Halsverletzungen bedingt seien, die nicht in dem schweren Ausmass entstanden wären, wenn Sicherheitsgurten getragen worden wären.