Aufgrund des Beweisergebnisses ist mit der Vorinstanz als erwiesen anzunehmen, dass der Kläger den Sicherheitsgurt nicht getragen hat. Es besteht somit weder Ungewissheit über das Tragen des Sicherheitsgurts noch liegt Beweislosigkeit wegen angeblicher Beweisvereitelung durch die Beklagte 2, die den Gurt vernichten liess, vor. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers einzugehen. 4.4. Der Kläger trägt vor, selbst wenn der Sicherheitsgurt nicht getragen worden wäre, schliesse die Beweislage eine Reduktion der Haftungsquote aus.