Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Gutachten des Experten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 abgestellt, der es als ausgeschlossen erachtet hat, dass der Sicherheitsgurt im Unfallzeitpunkt getragen worden sei. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens, weshalb von einem Obergutachten abzusehen ist. 4.3. Aufgrund des Beweisergebnisses ist mit der Vorinstanz als erwiesen anzunehmen, dass der Kläger den Sicherheitsgurt nicht getragen hat.